6 Ca 626/16•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2016-08-25, 6 Ca 626/16
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2016-08-25, 6 Ca 626/16
6 Ca 626/16Arbeitsgericht25.08.2016
Regest
1) Bei Werkdienstwohnungen gilt § 536 a Abs. 1 BGB für Schadensersatzansprüche analog, wenn keine arbeitsrechtlichen Spezialvorschriften vorhanden sind. 2) Im Fall des § 536 a Abs. 1 Var. 2 BGB ist der Mieter für das Verschulden darlegungs- und beweisbelastet, wenn nicht der Mietmangel aus dem Verantwortungs- und Herrschaftsbereich des Vermieters stammt (vgl. BGH vom 25.01.2006, VIII ZR 223/04). 3) Für delektische Schadensersatzansprüche geltend dieselben Grundsätze.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 6 Ca 626/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-08-25
Aktenzeichen: 6 Ca 626/16
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2016:0825.6CA626.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 536 a Abs. 1 BGB, §§ 823 ff. BGB
Leitsätze
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Bei Werkdienstwohnungen gilt § 536 a Abs. 1 BGB für Schadensersatzansprüche analog, wenn keine arbeitsrechtlichen Spezialvorschriften vorhanden sind.
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Im Fall des § 536 a Abs. 1 Var. 2 BGB ist der Mieter für das Verschulden darlegungs- und beweisbelastet, wenn nicht der Mietmangel aus dem Verantwortungs- und Herrschaftsbereich des Vermieters stammt (vgl. BGH vom 25.01.2006, VIII ZR 223/04).
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Für delektische Schadensersatzansprüche geltend dieselben Grundsätze.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Streitwert: 4.902,61 €.
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