Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2016-08-25, 6 Ca 626/16

6 Ca 626/16Arbeitsgericht25.08.2016

Regest

1) Bei Werkdienstwohnungen gilt § 536 a Abs. 1 BGB für Schadensersatzansprüche analog, wenn keine arbeitsrechtlichen Spezialvorschriften vorhanden sind. 2) Im Fall des § 536 a Abs. 1 Var. 2 BGB ist der Mieter für das Verschulden darlegungs- und beweisbelastet, wenn nicht der Mietmangel aus dem Verantwortungs- und Herrschaftsbereich des Vermieters stammt (vgl. BGH vom 25.01.2006, VIII ZR 223/04). 3) Für delektische Schadensersatzansprüche geltend dieselben Grundsätze.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 6 Ca 626/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-08-25

Aktenzeichen: 6 Ca 626/16

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2016:0825.6CA626.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 536 a Abs. 1 BGB, §§ 823 ff. BGB

Leitsätze

  1. Bei Werkdienstwohnungen gilt § 536 a Abs. 1 BGB für Schadensersatzansprüche analog, wenn keine arbeitsrechtlichen Spezialvorschriften vorhanden sind.

  2. Im Fall des § 536 a Abs. 1 Var. 2 BGB ist der Mieter für das Verschulden darlegungs- und beweisbelastet, wenn nicht der Mietmangel aus dem Verantwortungs- und Herrschaftsbereich des Vermieters stammt (vgl. BGH vom 25.01.2006, VIII ZR 223/04).

  3. Für delektische Schadensersatzansprüche geltend dieselben Grundsätze.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Streitwert: 4.902,61 €.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.