1 Ca 2686/17•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2018-03-20, 1 Ca 2686/17
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2018-03-20, 1 Ca 2686/17
1 Ca 2686/17Arbeitsgericht20.03.2018
Regest
Lehnt der Kunde einen Einsatz eines Leiharbeitnehmers nach einer Einsatzdauer von 9 Monaten für einen weiteren Zeitraum von 3 Monaten und 1 Tag ab, kann die Leiharbeitsfirma das Arbeitsverhältnis für diesen Zeitraum auch dann nicht kündigen, wenn die Leiharbeitsfirma fast ausschließlich für diesen Kunden Arbeitnehmer vermittelt und keine anderen nennenswerten Einsatzmöglichkeiten anbieten kann, der Kunde nach dem Zeitraum von 3 Monaten und 1 Tag den Leiharbeitnehmer aber wieder einsetzen will.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 1 Ca 2686/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-20
Aktenzeichen: 1 Ca 2686/17
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2018:0320.1CA2686.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 8 Abs. 4 AüG, § 1 Abs. 2 KSchG
Leitsätze
Lehnt der Kunde einen Einsatz eines Leiharbeitnehmers nach einer Einsatzdauer von 9 Monaten für einen weiteren Zeitraum von 3 Monaten und 1 Tag ab, kann die Leiharbeitsfirma das Arbeitsverhältnis für diesen Zeitraum auch dann nicht kündigen, wenn die Leiharbeitsfirma fast ausschließlich für diesen Kunden Arbeitnehmer vermittelt und keine anderen nennenswerten Einsatzmöglichkeiten anbieten kann, der Kunde nach dem Zeitraum von 3 Monaten und 1 Tag den Leiharbeitnehmer aber wieder einsetzen will.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 16.11.2017 nicht zum 31.12.2017 aufgelöst worden ist.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Der Streitwert wird auf 2.400,00 € festgesetzt.
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