Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2018-05-03, 4 Ca 2629/17

4 Ca 2629/17Arbeitsgericht03.05.2018

Regest

Erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung, einen Teil des vereinbarten Bonus in einen "Employee Stock Ownership Plan" zu überführen, ernsthaft und endgültig nicht, kann der Arbeitnehmer dessen Auszahlung in Geld unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1 und 3 BGB i.V.m. § 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB verlangen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 4 Ca 2629/17 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2018-05-03

Aktenzeichen: 4 Ca 2629/17

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2018:0503.4CA2629.17.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 280 Abs. 1 und 3 BGB i.V.m. § 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB 3)Leitsatz: §§ 280 Abs. 1 und 3 BGB i.V.m. § 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB

Leitsätze

Erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung, einen Teil des vereinbarten Bonus in einen "Employee Stock Ownership Plan" zu überführen, ernsthaft und endgültig nicht, kann der Arbeitnehmer dessen Auszahlung in Geld unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1 und 3 BGB i.V.m. § 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB verlangen.

Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger auf den Klageantrag zu 1) einen Betrag in Höhe von € 50.000,- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2017 zu zahlen.

2.Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3.Der Wert des Streitgegenstands wird auf 50.000,- € festgesetzt.

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