Arbeitsgericht Oberhausen, 2009-12-16, 1 Ca 2212/09

1 Ca 2212/09Arbeitsgericht16.12.2009

Regest

1. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH spielt es für den Urlaubsabgeltungsanspruch keine Rolle mehr, ob ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch arbeitsunfähig war oder nicht. 2. Aus diesem Umstand folgt, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird. 3. Ab diesem Zeitpunkt beginnen tarifliche Ausschlussfristen zu laufen. Diese betreffen nicht nur den Tarifurlaub, sondern auch den gesetzlichen Mindesturlaub.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Oberhausen — 1 Ca 2212/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-12-16

Aktenzeichen: 1 Ca 2212/09

ECLI: ECLI:DE:ARBGOB:2009:1216.1CA2212.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 7 Abs. 4 BUrlG, § 24 MTV Einzelhandel NRW

Leitsätze

  1. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH spielt es für den Urlaubsabgeltungsanspruch keine Rolle mehr, ob ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch arbeitsunfähig war oder nicht.
  2. Aus diesem Umstand folgt, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird.
  3. Ab diesem Zeitpunkt beginnen tarifliche Ausschlussfristen zu laufen. Diese betreffen nicht nur den Tarifurlaub, sondern auch den gesetzlichen Mindesturlaub.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.Streitwert: € 2.179,05

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