3 Ca 1700/14•Arbeitsgericht Oberhausen, 2015-03-04, 3 Ca 1700/14
Arbeitsgericht Oberhausen, 2015-03-04, 3 Ca 1700/14
3 Ca 1700/14Arbeitsgericht04.03.2015
Regest
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vergütung von Dusch- und Umkleidezeiten eines Werkstattmitarbeiters. Ist ein Arbeitnehmer nach einer Betriebsvereinbarung zum Tragen von Dienstkleidung während der Arbeitszeit verpflichtet und sind die zu tragenden Kleidungsstücke auf Grund ihrer auffälligen Farbgebung oder/und dem Aufdruck des Namens der Arbeitgeberin, deren Betrieb ohne Weiteres zuzuordnen, so ist das Tragen dieser Dienstkleidung als fremdnützig einzustufen. Das Tragen der Dienstkleidung ist dem Arbeitnehmer auf dem Heimweg nicht zumutbar, insbesondere dann, wenn die Kleidung auch noch verschmutzt ist und nach Diesel riecht. Die Zeit für den Wechsel der Dienstkleidung ist deshalb als Arbeitszeit zu vergüten.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Oberhausen — 3 Ca 1700/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-04
Aktenzeichen: 3 Ca 1700/14
ECLI: ECLI:DE:ARBGOB:2015:0304.3CA1700.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 611 BGB, § 2 Abs. 1 ArbZG
Leitsätze
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vergütung von Dusch- und Umkleidezeiten eines Werkstattmitarbeiters.
Ist ein Arbeitnehmer nach einer Betriebsvereinbarung zum Tragen von Dienstkleidung während der Arbeitszeit verpflichtet und sind die zu tragenden Kleidungsstücke auf Grund ihrer auffälligen Farbgebung oder/und dem Aufdruck des Namens der Arbeitgeberin, deren Betrieb ohne Weiteres zuzuordnen, so ist das Tragen dieser Dienstkleidung als fremdnützig einzustufen. Das Tragen der Dienstkleidung ist dem Arbeitnehmer auf dem Heimweg nicht zumutbar, insbesondere dann, wenn die Kleidung auch noch verschmutzt ist und nach Diesel riecht. Die Zeit für den Wechsel der Dienstkleidung ist deshalb als Arbeitszeit zu vergüten.
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 750,08 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 11.11.2014 zu zahlen.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Streitwert: € 750,08.
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