2 Ca 1282/06•Arbeitsgericht Paderborn, 2007-02-09, 2 Ca 1282/06
Arbeitsgericht Paderborn, 2007-02-09, 2 Ca 1282/06
2 Ca 1282/06Arbeitsgericht09.02.2007
Regest
Eine arbeitsvertragliche Regelung, die auf Abänderung einer tariflichen Regelung zu Un-gunsten des Arbeitnehmers gerichtet ist und dahin ausgelegt werden kann, dass sie zumin-dest nach Ablauf der Tarifbindung die Nachwirkung beseitigen soll, ist nicht nach § 4 Abs. 3 TVG unwirksam, sondern wird lediglich bis zum Ablauf der Tarifbindung durch den Tarifvertrag verdrängt.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Paderborn — 2 Ca 1282/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-02-09
Aktenzeichen: 2 Ca 1282/06
ECLI: ECLI:DE:ARBGPB:2007:0209.2CA1282.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 611 Abs. 1 BGB, §§ 3 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 3 bis 5 TVG, MTV Einzelhandel NRW vom 25.07.2003, TV Sonderzahlungen Einzelhandel NRW vom 20.09.1996
Leitsätze
Eine arbeitsvertragliche Regelung, die auf Abänderung einer tariflichen Regelung zu Un-gunsten des Arbeitnehmers gerichtet ist und dahin ausgelegt werden kann, dass sie zumin-dest nach Ablauf der Tarifbindung die Nachwirkung beseitigen soll, ist nicht nach § 4 Abs. 3 TVG unwirksam, sondern wird lediglich bis zum Ablauf der Tarifbindung durch den Tarifvertrag verdrängt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 1.065,03 Euro festgesetzt.
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