3 Ca 116/12•Arbeitsgericht Paderborn, 2012-07-06, 3 Ca 116/12
Arbeitsgericht Paderborn, 2012-07-06, 3 Ca 116/12
3 Ca 116/12Arbeitsgericht06.07.2012
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Paderborn — 3 Ca 116/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-06
Aktenzeichen: 3 Ca 116/12
ECLI: ECLI:DE:ARBGPB:2012:0706.3CA116.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.07.2010 nach der Entgeltgruppe 9 TVöD zu vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen der Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 und der Entgeltgruppe 8 für die Monate Juli 2010 bis Januar 2012 ab dem 13. Januar 2012 sowie ab Februar 2012 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit einemZinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
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2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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3. Der Streitwert wird auf 4.680,00 € festgesetzt.
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