2 Ca 122/06 lev•Arbeitsgericht Solingen, 2007-01-26, 2 Ca 122/06 lev
Arbeitsgericht Solingen, 2007-01-26, 2 Ca 122/06 lev
2 Ca 122/06 levArbeitsgericht26.01.2007
Regest
kein Leitsatz vorhanden
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Solingen — 2 Ca 122/06 lev — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-01-26
Aktenzeichen: 2 Ca 122/06 lev
ECLI: ECLI:DE:ARBGSG:2007:0126.2CA122.06LEV.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: ohne
Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsvertragsverhältnis besteht.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt November 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2005 zu zahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt Dezember 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt Januar 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2006 zu zahlen.
5.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt Februar 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2006 zu zahlen.
6.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt März 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2006 zu zahlen.
7.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt April 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2006 zu zahlen.
8.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt Mai 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2006 zu zahlen.
9.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt Juni 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2006 zu zahlen.
10.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt Juli 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2006 zu zahlen.
11.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt August 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2006 zu zahlen.
12.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt September 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2006 zu zahlen.
13.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt Oktober 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2006 zu zahlen.
14.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt November 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2006 zu zahlen.
15.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt Dezember 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2006 zu zahlen.
16.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Jubiläumsgeld) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen.
17.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 887,84 (i.W.: achthundertsiebenundachtzig 84/100 Euro) brutto (Bonus 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen.
18.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.050,00 (i.W.: viertausendfünfzig Euro) brutto (Sondervergütung 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen.
19.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 14.850,00 (i.W.: elftausendeinhundertachtunddreißig Euro) brutto (Sondervergütung 2006) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen.
20.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
21.Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 59/100 und die Beklagte zu 41/100.
22.Streitwert: € 220.894,24.
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