2 Ca 916/10 lev•Arbeitsgericht Solingen, 2011-01-11, 2 Ca 916/10 lev
Arbeitsgericht Solingen, 2011-01-11, 2 Ca 916/10 lev
2 Ca 916/10 levArbeitsgericht11.01.2011
Regest
kein Leitsatz vorhanden
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Solingen — 2 Ca 916/10 lev — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-11
Aktenzeichen: 2 Ca 916/10 lev
ECLI: ECLI:DE:ARBGSG:2011:0111.2CA916.10LEV.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: ohne
Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung, hilfsweise außerordentliche Kündigung unter Einhaltung der sozialen Auslauffrist vom 15.06.2010 nicht beendet worden ist.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 11.02.1998 weiter zu beschäftigen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.Streitwert: 16.198,50 €.
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