Arbeitsgericht Solingen, 2013-11-14, 3 Ca 1041/13 lev

3 Ca 1041/13 levArbeitsgericht14.11.2013

Regest

Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis mit Beginn des Monats endet, in dem der Arbeitnehemr eine Altersrente bezieht, spätetstens mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, kann regelmäßig dahingehend ausgelegt werden, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats enden soll, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht, wenn der Arbeitsvertrag vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes abgeschlossen worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Solingen — 3 Ca 1041/13 lev — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-14

Aktenzeichen: 3 Ca 1041/13 lev

ECLI: ECLI:DE:ARBGSG:2013:1114.3CA1041.13LEV.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 17 TzBfG, § 10 S. 3 AGG, § 305 c BGB, § 133 BGB

Leitsätze

Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis mit Beginn des Monats endet, in dem der Arbeitnehemr eine Altersrente bezieht, spätetstens mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, kann regelmäßig dahingehend ausgelegt werden, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats enden soll, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht, wenn der Arbeitsvertrag vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes abgeschlossen worden ist.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Der Streitwert beträgt 10.637,49 €.

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