4 BV 12/14•Arbeitsgericht Solingen, 2014-09-25, 4 BV 12/14
Arbeitsgericht Solingen, 2014-09-25, 4 BV 12/14
4 BV 12/14Arbeitsgericht25.09.2014
Regest
Angaben zu der hierarchischen Stellung des Bewerbers im Betrieb sind im Rahmen der in § 6 Abs. 3 Satz 1 WO BetrVG geforderten Angaben zu der "Art der Beschäftigung" nicht erforderlich. Die Angaben dienen lediglilch der Individualisierbarkeit und Unverwechselbarkeit des Bewerbers. Für die Anforderung weitergehender Angaben durch den Wahlvorstand, wie z. B. eines Hinweises auf eine bestehende Personalverantwortung, fehlt die Rechtsgrundlage.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Solingen — 4 BV 12/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-25
Aktenzeichen: 4 BV 12/14
ECLI: ECLI:DE:ARBGSG:2014:0925.4BV12.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: BetrVG § 19 WO BetrVG § 6 Abs. 3 S.1
Leitsätze
Angaben zu der hierarchischen Stellung des Bewerbers im Betrieb sind im Rahmen der in § 6 Abs. 3 Satz 1 WO BetrVG geforderten Angaben zu der "Art der Beschäftigung" nicht erforderlich. Die Angaben dienen lediglilch der Individualisierbarkeit und Unverwechselbarkeit des Bewerbers. Für die Anforderung weitergehender Angaben durch den Wahlvorstand, wie z. B. eines Hinweises auf eine bestehende Personalverantwortung, fehlt die Rechtsgrundlage.
Tenor
Die Betriebsratswahl vom 03.04.2014 in dem Betrieb der Beteiligten zu 7.) wird für unwirksam erklärt.
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