Arbeitsgericht Solingen, 2014-09-25, 4 BV 12/14

4 BV 12/14Arbeitsgericht25.09.2014

Regest

Angaben zu der hierarchischen Stellung des Bewerbers im Betrieb sind im Rahmen der in § 6 Abs. 3 Satz 1 WO BetrVG geforderten Angaben zu der "Art der Beschäftigung" nicht erforderlich. Die Angaben dienen lediglilch der Individualisierbarkeit und Unverwechselbarkeit des Bewerbers. Für die Anforderung weitergehender Angaben durch den Wahlvorstand, wie z. B. eines Hinweises auf eine bestehende Personalverantwortung, fehlt die Rechtsgrundlage.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Solingen — 4 BV 12/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-25

Aktenzeichen: 4 BV 12/14

ECLI: ECLI:DE:ARBGSG:2014:0925.4BV12.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: BetrVG § 19 WO BetrVG § 6 Abs. 3 S.1

Leitsätze

Angaben zu der hierarchischen Stellung des Bewerbers im Betrieb sind im Rahmen der in § 6 Abs. 3 Satz 1 WO BetrVG geforderten Angaben zu der "Art der Beschäftigung" nicht erforderlich. Die Angaben dienen lediglilch der Individualisierbarkeit und Unverwechselbarkeit des Bewerbers. Für die Anforderung weitergehender Angaben durch den Wahlvorstand, wie z. B. eines Hinweises auf eine bestehende Personalverantwortung, fehlt die Rechtsgrundlage.

Tenor

Die Betriebsratswahl vom 03.04.2014 in dem Betrieb der Beteiligten zu 7.) wird für unwirksam erklärt.

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