Arbeitsgericht Solingen, 2015-08-18, 2 Ca 180/15 lev

2 Ca 180/15 levArbeitsgericht18.08.2015

Regest

Das Ausdrucken von zwei Leegutbons im Wert von jeweils 9,00 € ohne Entgegennahme von entsprechendem Leergut und anschließendem Einkauf unter Vorlage von Leergutbons im Wert von 9,00 € rechtfertigt den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zur Vermeidung einer ausserordentlichen Kündigung. Bei offen in einem Getränkemarkt angebrachten Videokameras und 9-fach-Bildschirmen im Kassenbereich kann sich ein dort tätiger Mitarbeiter nicht auf ein Verwertungsverbot der Videoaufzeichnungen im Prozeß berufen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Solingen — 2 Ca 180/15 lev — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-18

Aktenzeichen: 2 Ca 180/15 lev

ECLI: ECLI:DE:ARBGSG:2015:0818.2CA180.15LEV.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 123 BGB, § 611 BGB, § 612 BGB

Leitsätze

Das Ausdrucken von zwei Leegutbons im Wert von jeweils 9,00 € ohne Entgegennahme von entsprechendem Leergut und anschließendem Einkauf unter Vorlage von Leergutbons im Wert von 9,00 € rechtfertigt den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zur Vermeidung einer ausserordentlichen Kündigung.

Bei offen in einem Getränkemarkt angebrachten Videokameras und 9-fach-Bildschirmen im Kassenbereich kann sich ein dort tätiger Mitarbeiter nicht auf ein Verwertungsverbot der Videoaufzeichnungen im Prozeß berufen.

Tenor

1)Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt für Oktober in Höhe von 211,20 Euro (2014) (brutto) zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zu 2) abgewiesen.

2)Der Klageantrag zu 1) wird abgewiesen.

3)Die Kosten des Rechtsstreits bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

4)Streitwert: 2.772,00 Euro.

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