Arbeitsgericht Solingen, 2016-01-05, 3 Ga 20/15

3 Ga 20/15Arbeitsgericht05.01.2016

Regest

1. Der zutrefefnde Antrag zur Durchsetzung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bestimmt sich nach dem Rechtsschutzziel. Lehnt die Arbeitgeberin eine Teilzeitbeschäftigung ab und bietet weiterhin eine Vollzeitbeschäftigung an, dann geht es dem Verfügungskläger um die Gestattung, der Arbeit in einem bestimmten Umfang fernbleiben zu dürfen. 2. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist nicht in jedem Fall das Bestehen eines Verfügungsanspruchs erforderlich. Gemäß § 940 ZPO geht es um die Regelung eines Rechtsverhältnisses. Aus diesem müssen noch keine Ansprüche abschließend entstanden sein.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Solingen — 3 Ga 20/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-05

Aktenzeichen: 3 Ga 20/15

ECLI: ECLI:DE:ARBGSG:2016:0105.3GA20.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 940 ZPO, § 894 ZPO, § 15 BEEG

Leitsätze

  1. Der zutrefefnde Antrag zur Durchsetzung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bestimmt sich nach dem Rechtsschutzziel. Lehnt die Arbeitgeberin eine Teilzeitbeschäftigung ab und bietet weiterhin eine Vollzeitbeschäftigung an, dann geht es dem Verfügungskläger um die Gestattung, der Arbeit in einem bestimmten Umfang fernbleiben zu dürfen.
  2. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist nicht in jedem Fall das Bestehen eines Verfügungsanspruchs erforderlich. Gemäß § 940 ZPO geht es um die Regelung eines Rechtsverhältnisses. Aus diesem müssen noch keine Ansprüche abschließend entstanden sein.

Tenor

1.Der Antrag wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.

3.Der Streitwert beträgt 5.445,31 €.

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