Arbeitsgericht Solingen, 2016-02-18, 3 BV 15/15 lev

3 BV 15/15 levArbeitsgericht18.02.2016

Regest

1. Der Antrag auf Rücknahme einer Abmahnung kann nicht ohne weiteres dahingehend ausgelegt werden, dass ein Arbeitgeber erklären soll, Vorwürfe nicht aufrecht zu erhalten, aus der Abmahnung keine Rechte herzuleiten und nicht die Einhaltung von Verhaltensregeln zu fordern. 2. Enthält eine Abmahnung nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern auch Rechtsauffassungen, so ist der globale Antrag, die Abmahnung zurückzunehmen, jedenfalls unbegründet. 3. Eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung gegenüber dem Betriebsratsgremium ist nicht an sich unzulässig. Die Rechtsprechung zur Abmahnung von Arbeitnehmern oder einzelnen Betriebsratsmitgliedern kann nicht herangezogen werden. Ein Beseitigungsanspruch ergibt sich regelmäßig nicht aus § 78 BetrVG.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Solingen — 3 BV 15/15 lev — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-18

Aktenzeichen: 3 BV 15/15 lev

ECLI: ECLI:DE:ARBGSG:2016:0218.3BV15.15LEV.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 BetrVG, § 78 BetrVG, § 253 ZPO

Leitsätze

  1. Der Antrag auf Rücknahme einer Abmahnung kann nicht ohne weiteres dahingehend ausgelegt werden, dass ein Arbeitgeber erklären soll, Vorwürfe nicht aufrecht zu erhalten, aus der Abmahnung keine Rechte herzuleiten und nicht die Einhaltung von Verhaltensregeln zu fordern.
  2. Enthält eine Abmahnung nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern auch Rechtsauffassungen, so ist der globale Antrag, die Abmahnung zurückzunehmen, jedenfalls unbegründet.
  3. Eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung gegenüber dem Betriebsratsgremium ist nicht an sich unzulässig. Die Rechtsprechung zur Abmahnung von Arbeitnehmern oder einzelnen Betriebsratsmitgliedern kann nicht herangezogen werden. Ein Beseitigungsanspruch ergibt sich regelmäßig nicht aus § 78 BetrVG.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

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