Arbeitsgericht Solingen, 2016-02-29, 3 Ca 26/16 lev

3 Ca 26/16 levArbeitsgericht29.02.2016

Regest

Liegen die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 ArbGG vor, so gilt die Klage als zurückgenommen. Es kommt nicht darauf an, ob die klagende Partei aus Nachlässigkeit untätig geblieben ist.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Solingen — 3 Ca 26/16 lev — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-29

Aktenzeichen: 3 Ca 26/16 lev

ECLI: ECLI:DE:ARBGSG:2016:0229.3CA26.16LEV.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 54 ArbGG

Leitsätze

Liegen die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 ArbGG vor, so gilt die Klage als zurückgenommen. Es kommt nicht darauf an, ob die klagende Partei aus Nachlässigkeit untätig geblieben ist.

Tenor

Die Klage gilt gem. § 54 Abs. 5 ArbGG i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO als zurückgenommen.

Der Antrag der Klägerin auf Anberaumung eines Verhandlungstermins wird zurückgewiesen.

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