Arbeitsgericht Solingen, 2017-12-19, 3 BV 1/17

3 BV 1/17Arbeitsgericht19.12.2017

Regest

Im Falle eines Austritts eines Konzernunternehmens aus dem Konzern gilt eine Konzernbetriebsvereinbarung kollektivrechtlich fort. Die Rechtsprechung des BAG zur Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen in einem Betrieb, der aus einem Unternehmen ausscheidet (BAG, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 1 ABR 24/15 –), ist zu übertragen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Solingen — 3 BV 1/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-12-19

Aktenzeichen: 3 BV 1/17

ECLI: ECLI:DE:ARBGSG:2017:1219.3BV1.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3

Normen: BetrAVG §1 Abs 1 S 3, BGB §613a Abs 1 S 1; BetrVG §58 Abs 1, BetrVG §77; BGB §133, BGB §157

Leitsätze

Im Falle eines Austritts eines Konzernunternehmens aus dem Konzern gilt eine Konzernbetriebsvereinbarung kollektivrechtlich fort. Die Rechtsprechung des BAG zur Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen in einem Betrieb, der aus einem Unternehmen ausscheidet (BAG, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 1 ABR 24/15 –), ist zu übertragen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Konzernbetriebsvereinbarung „N.-Leistungsordnung für die betriebliche Altersversorgung“ vom 24.03.1988 im Betrieb der Antragsgegnerin als Betriebsvereinbarung bis zum 31.12.2017 fortwirkt.

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