Arbeitsgericht Siegen, 2011-04-13, 1 BV 30/10

1 BV 30/10Arbeitsgericht13.04.2011

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Siegen — 1 BV 30/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-13

Aktenzeichen: 1 BV 30/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGSI:2011:0413.1BV30.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG

Tenor

  1. Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Antragsteller über die ab dem 01.09.2010 bei ihr beschäftigten Mitarbeiter sowohl im gewerblichen als auch im Angestelltenbereich mit Ausnahme der Leitenden Angestellten und der Geschäftsführung erteilten Abmahnungen durch Vorlage des Abmahnungsschreibens in anonymisierter Form Auskunft zu erteilen.

  2. Der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2 wird wegen der Nichtvornahme aus der Verpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht.

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