1 Ga 5/95•Arbeitsgericht Rheine, 1995-01-26, 1 Ga 5/95
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Rheine — 1 Ga 5/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-01-26
Aktenzeichen: 1 Ga 5/95
ECLI: ECLI:DE:ARBGST:1995:0126.1GA5.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: §§ 74 ff. BGB, §§ 8 ff. UWG, §§ 935, 940 ZPO
Tenor
Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,a) für die Firmengruppe bestehend aus der Firma …………………, der Firma ………….. und der Firma ……Kunden- und Umsatzlisten, Kalkulationen von Großabnehmern, Verkaufsmärkten, Markanalysen von Produkten und Verkaufserfolgen im Strumpf- und Feinstrumpfbereich sowie die Vertriebssysteme dieses Marktbereiches betreffende Auswertungen und Berechnungen zu erstellen sowie im Zusammenhang mit Planung und Einrichtung von Verkaufsservicenetzen Weisungen und/oder Empfehlungen zu erteilen und Auswertungen vorzunehmen.
b) die in seinem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen der Antragstellerin im Original, Kopie oder auf elektronischen Datenverarbeitungsträgern sowie deren Auswertungen und Analysen zu nutzen, auszuwerten und/oder diese Unterlagen und/oder Auswertungen Dritten zugänglich zu machen.Die Kosten des Verfahren trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 500.000,00 DM festgesetzt.
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