Arbeitsgericht Rheine, 2010-08-18, 4 Ca 389/10

4 Ca 389/10Arbeitsgericht18.08.2010

Regest

Die Parteien streiten über die Auslegung des § 26 TVÖD – AT und die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, dem Kläger einen Urlaubstag abzurechnen für einen Feiertag, an dem er dienstplanmäßig eingeteilt war und für diesen Tag Urlaub nimmt (klageabweisende Entscheidung).

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Rheine — 4 Ca 389/10 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2010-08-18

Aktenzeichen: 4 Ca 389/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGST:2010:0818.4CA389.10.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Leitsätze

Die Parteien streiten über die Auslegung des § 26 TVÖD – AT und die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, dem Kläger einen Urlaubstag abzurechnen für einen Feiertag, an dem er dienstplanmäßig eingeteilt war und für diesen Tag Urlaub nimmt (klageabweisende Entscheidung).

Tenor

  1. Der Klageantrag, festzustellen, dass solche Tage innerhalb eines durch den Kläger in Anspruch genommenen Erholungsurlaubes, die gesetzliche Feiertage sind, nicht als Arbeitstag im Sinne der Bemessung der Urlaubsdauer gelten, auch wenn der Kläger an diesen Tagen ohne Urlaubsinanspruchnahme hätte arbeiten müssen, wird abgewiesen.

  2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.340,92 € festgesetzt.

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