8 BV 4/07•Arbeitsgericht Wuppertal, 2007-07-23, 8 BV 4/07
Arbeitsgericht Wuppertal, 2007-07-23, 8 BV 4/07
8 BV 4/07Arbeitsgericht23.07.2007
Regest
Die Zahl der gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1, 2 BetrVG vorgesehenen Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern kann durch Betriebsvereinbarung verringert werden. Ein auf Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung gerichteter Beschluss des Betriebsrats ist wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam, wenn der Verzicht darauf abzielt, die Freistellung eines Mitglieds einer Minderheitenliste zu verhindern. Von einer solchen Zielrichtung ist auszugehen, wenn trotz des erklärten Verzichts eine faktische Freistellung eines weiteren Mitgliedes der Mehrheitsliste - zum Beispiel durch Nichteinteilung dieses Mitglieds zur eigentlichen beruflichen Tätigkeit - gelebt wird.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Wuppertal — 8 BV 4/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-07-23
Aktenzeichen: 8 BV 4/07
ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2007:0723.8BV4.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 38 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze
Die Zahl der gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1, 2 BetrVG vorgesehenen Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern kann durch Betriebsvereinbarung verringert werden. Ein auf Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung gerichteter Beschluss des Betriebsrats ist wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam, wenn der Verzicht darauf abzielt, die Freistellung eines Mitglieds einer Minderheitenliste zu verhindern. Von einer solchen Zielrichtung ist auszugehen, wenn trotz des erklärten Verzichts eine faktische Freistellung eines weiteren Mitgliedes der Mehrheitsliste - zum Beispiel durch Nichteinteilung dieses Mitglieds zur eigentlichen beruflichen Tätigkeit - gelebt wird.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass der Beschluss, die Betriebsvereinbarung vom 14.06.2006 über die Reduzierung der Anzahl der Freistellungen mit der Beteiligten zu 6) abzuschließen, unwirksam ist.
2.Es wird festgestellt, dass die ständige Freistellung von Herrn Andreas X. für den Personalausschuss unwirksam ist und diese Freistellung im Wege des Verhältniswahlrechts zusammen mit der 2. Freistellung durch geheime Wahl im Betriebsrat bestimmt wird.
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