Arbeitsgericht Wuppertal, 2008-12-02, 7 Ca 1687/08

7 Ca 1687/08Arbeitsgericht02.12.2008

Regest

1. Eine Betriebsvereinbarung, die neben der Verlängerung der Arbeitszeit um wöchentlich 2,5 Stunden "gleichzeitig eine Grundlohnerhöhung" eines festen Monatslohns vorsieht, ist insgesamt wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam (sog. "unwirksames betriebliches Bündnis für Arbeit"). 2. Die unwirksame Vereinbarung der Grundlohnerhöhung kann im Regelfall nicht in eine einzelvertragliche Regelung umgedeutet werden, da es an einem hypothetischen Bindungswillen des Arbeitgebers fehlt (im Anschluß an: BAG, Urteil v. 05.03.1997, 4 AZR 532/95, AP Nr. 10 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt). 3. Ein Anspruch auf die Grundlohnerhöhung ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Arbeitgeber lediglich den Arbeitnehmern den erhöhten Monatslohn zahlt, die die Erhöhung der Wochenarbeitszeit stillschweigend akzeptiert haben, da sich hierdurch für diese Arbeitnehmer ein effektiv geringerer Stundenlohn ergeben hat. Hierin liegt ein sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigt.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Wuppertal — 7 Ca 1687/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-12-02

Aktenzeichen: 7 Ca 1687/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2008:1202.7CA1687.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 77 Abs. 3 BetrVG; Gleichbehandlungsgrundsatz

Leitsätze

  1. Eine Betriebsvereinbarung, die neben der Verlängerung der Arbeitszeit um wöchentlich 2,5 Stunden "gleichzeitig eine Grundlohnerhöhung" eines festen Monatslohns vorsieht, ist insgesamt wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam (sog. "unwirksames betriebliches Bündnis für Arbeit").
  2. Die unwirksame Vereinbarung der Grundlohnerhöhung kann im Regelfall nicht in eine einzelvertragliche Regelung umgedeutet werden, da es an einem hypothetischen Bindungswillen des Arbeitgebers fehlt (im Anschluß an: BAG, Urteil v. 05.03.1997, 4 AZR 532/95, AP Nr. 10 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt).
  3. Ein Anspruch auf die Grundlohnerhöhung ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Arbeitgeber lediglich den Arbeitnehmern den erhöhten Monatslohn zahlt, die die Erhöhung der Wochenarbeitszeit stillschweigend akzeptiert haben, da sich hierdurch für diese Arbeitnehmer ein effektiv geringerer Stundenlohn ergeben hat. Hierin liegt ein sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigt.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Kläger zu 2) bis zu 6) 37,5 Stunden beträgt und Arbeitszeit, die diese regelmäßige Arbeitszeit überschreitet, dem Arbeitszeitkonto der Kläger zu 2) bis zu 6) gutgeschrieben wird bzw. ab der 80. Stunde als Mehrarbeit vergütet werden muss.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 362,84 EUR (i.W. dreihundertzweiundsechzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen.

3.Die Beklagte wird verurteilt,

a)dem Arbeitszeitkonto des Klägers zu 2) 96,3 Stunden gutzuschreiben

b)dem Arbeitszeitkonto des Klägers zu 3) 90,5 Stunden gutzuschreiben

c)dem Arbeitszeitkonto des Klägers zu 4) 92 Stunden gutzuschreiben

d)dem Arbeitszeitkonto des Klägers zu 5) 92,75 Stunden gutzuschreiben

e)dem Arbeitszeitkonto des Klägers zu 6) 94,5 Stunden gutzuschreiben.

4.Im Übrigen wird die Klage des Kläger zu 1) abgewiesen.

5.Auf die Hilfswiderklage wird festgestellt, dass den Klägern zu 2) bis 6) ab dem 01.09.2008 nur ein Anspruch auf Lohnzahlungen abzüglich der am 01.01.2005 erfolgten Erhöhung des Grundlohns um 1% und abzüglich der am 01.01.2007 erfolgten Erhöhung des Grundlohns von 2% (Grundlohn + 1%) zusteht.

6.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2) bis zu 6) jeweils zu 6% und die Beklagte zu 70%.

7.Die Berufung für den Kläger zu 1) wird zugelassen.

8.Streitwert: 40.388,83 €.

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