2 Ca 1911/10•Arbeitsgericht Wuppertal, 2010-09-22, 2 Ca 1911/10
Arbeitsgericht Wuppertal, 2010-09-22, 2 Ca 1911/10
2 Ca 1911/10Arbeitsgericht22.09.2010
Regest
Ist kein betriebliches System des Leistungsentgelts vereinbart, so folgt aus Satz 4 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) nicht, dass der Restbetrag des Gesamtvolumens des Leistungsentgelts aus dem Vorjahr pauschal an die Arbeitnehmer auszuzahlenist. Der Restbetrag ist vielmehr bis zum Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung zum Leistungsentgelt auszusparen.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Wuppertal — 2 Ca 1911/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-22
Aktenzeichen: 2 Ca 1911/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2010:0922.2CA1911.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA)
Leitsätze
Ist kein betriebliches System des Leistungsentgelts vereinbart, so folgt aus Satz 4 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) nicht, dass der Restbetrag des Gesamtvolumens des Leistungsentgelts aus dem Vorjahr pauschal an die Arbeitnehmer auszuzahlenist. Der Restbetrag ist vielmehr bis zum Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung zum Leistungsentgelt auszusparen.
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten trägt der Kläger.
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Streitwert: 220,93 €.
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Die Berufung wird zugelassen.
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