6 Ca 2753/10•Arbeitsgericht Wuppertal, 2010-11-18, 6 Ca 2753/10
Arbeitsgericht Wuppertal, 2010-11-18, 6 Ca 2753/10
6 Ca 2753/10Arbeitsgericht18.11.2010
Regest
Die Verjährungsfrist für den Urlaubsabgeltungsanspruch beginnt nicht mit dem Schluss des Urlaubsjahres, sondern mit dem Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.03. des Folgejahres.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Wuppertal — 6 Ca 2753/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-18
Aktenzeichen: 6 Ca 2753/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2010:1118.6CA2753.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: BUrlG §§ 4, 5 Abs. 1 a und 2, 7, 11; SGB IX § 125 Abs. 1
Leitsätze
Die Verjährungsfrist für den Urlaubsabgeltungsanspruch beginnt nicht mit dem Schluss des Urlaubsjahres, sondern mit dem Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.03. des Folgejahres.
Tenor
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- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.947,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen.
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- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 521,74 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen.
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- Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bei Zahlung der in Ziffer 1) und 2) zugesprochenen Beträge eine Lohnabrechnung zu erteilen.
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- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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- Streitwert: 19.669,14 €.
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