6 Ca 2683/10•Arbeitsgericht Wuppertal, 2011-02-10, 6 Ca 2683/10
Arbeitsgericht Wuppertal, 2011-02-10, 6 Ca 2683/10
6 Ca 2683/10Arbeitsgericht10.02.2011
Regest
Die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige hat die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 KSchG zur Folge LAG 17 Sa 512/11 BAG 2 AZR 60/12
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Wuppertal — 6 Ca 2683/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-10
Aktenzeichen: 6 Ca 2683/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2011:0210.6CA2683.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 KSchG, § 134 BGB
Leitsätze
Die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige hat die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 KSchG zur Folge
LAG 17 Sa 512/11 BAG 2 AZR 60/12
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 20.08.2010 nicht zum 31.03.2011 beendet wird.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Teilezurichter weiter zu beschäftigen.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Streitwert: 12.000,00 Euro.
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