Arbeitsgericht Wuppertal, 2019-06-06, 5 Ca 3087/18

5 Ca 3087/18Arbeitsgericht06.06.2019

Regest

Urlaubsansprüche können nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und ihn darauf hingewiesen hat, dass der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Urlaubsjahres / Übertragungszeitraums sonst erlischt. Der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt den geltenden Verfall- und Verjährungsregelungen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Wuppertal — 5 Ca 3087/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-06

Aktenzeichen: 5 Ca 3087/18

ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2019:0606.5CA3087.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: BUrlG § 7 Abs. 4; BGB §§ 214, 199

Leitsätze

Urlaubsansprüche können nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und ihn darauf hingewiesen hat, dass der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Urlaubsjahres / Übertragungszeitraums sonst erlischt. Der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt den geltenden Verfall- und Verjährungsregelungen.

Tenor

    1. Die Klage wird abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
    1. Streitwert: 14.391,50 EUR.

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