3 Ca 2578/01•Arbeitsgericht Wesel, 2001-09-29, 3 Ca 2578/01
Arbeitsgericht Wesel, 2001-09-29, 3 Ca 2578/01
3 Ca 2578/01Arbeitsgericht29.09.2001
Regest
Bei Abweichung von den dem Personalrat mitgeteilten Daten bedarf es einer erneuten Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Wesel — 3 Ca 2578/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-09-29
Aktenzeichen: 3 Ca 2578/01
ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2001:0929.3CA2578.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3
Normen: § 72 LPVG NW; § 1 Abs. 5 Beschäftigungsförderungsgesetz
Leitsätze
Bei Abweichung von den dem Personalrat mitgeteilten Daten bedarf es einer erneuten Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens.
Tenor
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- Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 04.07.2001 geendet hat.
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- E. wird verurteilt, die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit einer Unterrichtsverpflichtung von 20 Wochenstunden bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III über den 04.07.2001 weiter zu beschäftigen.
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- E. trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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- Streitwert: 22.250,00 DM.
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