Arbeitsgericht Wesel, 2007-06-21, 5 BV 20/07

5 BV 20/07Arbeitsgericht21.06.2007

Regest

die betriebliche Lohngestaltung im Sin-ne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betrifft lediglich die Grundlagen der Lohnfin-dung, nicht aber die Ermittlung der Lohnhöhe. Der Betriebsrat hat kein Mitbestim-mungsrecht darüber, ob die Vergütung der neu einzustellenden Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit um 7 % abgesenkt wird, da dies die Lohnhöhe und nicht die Lohngestaltung betrifft. Bestätigt durch LAG Düsseldorf vom 29.01.2008 – 8 TaBV 64/07

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Wesel — 5 BV 20/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-06-21

Aktenzeichen: 5 BV 20/07

ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2007:0621.5BV20.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5

Normen: § 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Leitsätze

die betriebliche Lohngestaltung im Sin-ne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betrifft lediglich die Grundlagen der Lohnfin-dung, nicht aber die Ermittlung der Lohnhöhe.

Der Betriebsrat hat kein Mitbestim-mungsrecht darüber, ob die Vergütung der neu einzustellenden Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit um 7 % abgesenkt wird, da dies die Lohnhöhe und nicht die Lohngestaltung betrifft.

Bestätigt durch LAG Düsseldorf vom 29.01.2008 – 8 TaBV 64/07

Tenor

    1. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau Vanessa Halfmann in die Vergütungsgruppe VI Fallgruppe 7 mit 7 % Absenkung nach dem Tarifvertrag vom 01.11.1977 über Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II wird ersetzt.
    1. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau Martina Jäger in die Vergütungsgruppe VI Fallgruppe 7 mit 7 % Absenkung nach dem Tarifvertrag vom 01.11.1977 über Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II wird ersetzt.
    1. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers Siegmar Moos in die Vergütungsgruppe VII mit 7 % Absenkung nach dem Tarifvertrag vom 01.11.1977 über Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II wird ersetzt.
  1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) nicht berechtigt ist, seine Zustimmung zur Eingruppierung der ab dem 01.01.2007 neu eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deshalb zu verweigern, weil diese unter Anwendung der Bestimmungen des Tarifvertrages vom 01.11.1977 über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II eine um 7 % abgesenkte Vergütung erhalten.

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