Arbeitsgericht Wesel, 2010-06-02, 3 BV 21/10

3 BV 21/10Arbeitsgericht02.06.2010

Regest

Der Abbruch einer Betriebsratswahl ist nicht nur dann zulässig, wenn die Weiterführung der Wahl deren Nichtigkeit zur Folge hätte, sondern auch dann, wenn die Wahl mit Sicherheit anfechtbar wäre. Ein Betriebsratsmitglied kann weder von dem Betriebsratsvorsitzenden noch durch einen Beschluss des Betriebsrates von einer Sitzung ausgeschlossen werden.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Wesel — 3 BV 21/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-02

Aktenzeichen: 3 BV 21/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2010:0602.3BV21.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 19 BetrVG und 29 BetrVG

Leitsätze

Der Abbruch einer Betriebsratswahl ist nicht nur dann zulässig, wenn die Weiterführung der Wahl deren Nichtigkeit zur Folge hätte, sondern auch dann, wenn die Wahl mit Sicherheit anfechtbar wäre.

Ein Betriebsratsmitglied kann weder von dem Betriebsratsvorsitzenden noch durch einen Beschluss des Betriebsrates von einer Sitzung ausgeschlossen werden.

Tenor

Dem Wahlvorstand wird aufgegeben, das eingeleitete Verfahren zur Durchführung der Wahl eines Betriebsrates abzubrechen und nicht fortzuführen und auch nicht neu einzuleiten.

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