3 BV 21/10•Arbeitsgericht Wesel, 2010-06-02, 3 BV 21/10
Arbeitsgericht Wesel, 2010-06-02, 3 BV 21/10
3 BV 21/10Arbeitsgericht02.06.2010
Regest
Der Abbruch einer Betriebsratswahl ist nicht nur dann zulässig, wenn die Weiterführung der Wahl deren Nichtigkeit zur Folge hätte, sondern auch dann, wenn die Wahl mit Sicherheit anfechtbar wäre. Ein Betriebsratsmitglied kann weder von dem Betriebsratsvorsitzenden noch durch einen Beschluss des Betriebsrates von einer Sitzung ausgeschlossen werden.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Wesel — 3 BV 21/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-02
Aktenzeichen: 3 BV 21/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2010:0602.3BV21.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 19 BetrVG und 29 BetrVG
Leitsätze
Der Abbruch einer Betriebsratswahl ist nicht nur dann zulässig, wenn die Weiterführung der Wahl deren Nichtigkeit zur Folge hätte, sondern auch dann, wenn die Wahl mit Sicherheit anfechtbar wäre.
Ein Betriebsratsmitglied kann weder von dem Betriebsratsvorsitzenden noch durch einen Beschluss des Betriebsrates von einer Sitzung ausgeschlossen werden.
Tenor
Dem Wahlvorstand wird aufgegeben, das eingeleitete Verfahren zur Durchführung der Wahl eines Betriebsrates abzubrechen und nicht fortzuführen und auch nicht neu einzuleiten.
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