Arbeitsgericht Wesel, 2010-08-11, 6 Ca 736/10

6 Ca 736/10Arbeitsgericht11.08.2010

Regest

1.§ 15 Abs. 3 MTV Einzelhandel - nach Lebensalter gestaffelter Urlaubsanspruch - beinhaltet eine unmittelbare Diskriminierung nach § 10 AGG. 2.Allgemeine Behauptungen genügen auch für die Tarifvertragsparteien nicht, um eine Diskriminierung nach § 10 AGG zu rechtfertigen. 3.Eine etwaige Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der Frage der Objektivität einer diskriminierenden Maßnahme rechtfertigt nicht jegliche Diskriminierung.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Wesel — 6 Ca 736/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-08-11

Aktenzeichen: 6 Ca 736/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2010:0811.6CA736.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 10 AGG, § 15 Manteltarifvertrag für den Einzelhandel, Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG

Leitsätze

1.§ 15 Abs. 3 MTV Einzelhandel - nach Lebensalter gestaffelter Urlaubsanspruch - beinhaltet eine unmittelbare Diskriminierung nach § 10 AGG. 2.Allgemeine Behauptungen genügen auch für die Tarifvertragsparteien nicht, um eine Diskriminierung nach § 10 AGG zu rechtfertigen. 3.Eine etwaige Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der Frage der Objektivität einer diskriminierenden Maßnahme rechtfertigt nicht jegliche Diskriminierung.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass die Klägerin einen jährlichen Urlaubsanspruch von 36 Werktagen hat.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.Die Berufung wird zugelassen.

4.Der Streitwert wird auf EUR 524,13 festgesetzt.

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