5 BV 17/11•Arbeitsgericht Wesel, 2011-11-17, 5 BV 17/11
Arbeitsgericht Wesel, 2011-11-17, 5 BV 17/11
5 BV 17/11Arbeitsgericht17.11.2011
Regest
Dem Betriebsrat steht mangels Rechtsschutzinteresse kein Einsichtsrecht in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk im EDV-System des Arbeitgebers für die Vergangenheit zu, wenn er bereits zuvor gegenüber dem Arbeitgeber in einem vorangegangenen Beschlussverfahren erfolgreich einen umfassenden Unterlassungsanspruch durchgesetzt hat. Soweit der Betriebsrat nicht konkret darlegt, dass die von ihm durch die Einsichtnahme zu erwartenden Informationen geeignet und erforderlich sind, eine vorhandene und bekannte Sicherheitslücke zu schließen, hat er auch unter diesem Gesichtspunkt kein Einsichtsrecht.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Wesel — 5 BV 17/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-17
Aktenzeichen: 5 BV 17/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2011:1117.5BV17.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 34 Abs. 3 BetrV
Leitsätze
Dem Betriebsrat steht mangels Rechtsschutzinteresse kein Einsichtsrecht in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk im EDV-System des Arbeitgebers für die Vergangenheit zu, wenn er bereits zuvor gegenüber dem Arbeitgeber in einem vorangegangenen Beschlussverfahren erfolgreich einen umfassenden Unterlassungsanspruch durchgesetzt hat.
Soweit der Betriebsrat nicht konkret darlegt, dass die von ihm durch die Einsichtnahme zu erwartenden Informationen geeignet und erforderlich sind, eine vorhandene und bekannte Sicherheitslücke zu schließen, hat er auch unter diesem Gesichtspunkt kein Einsichtsrecht.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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