Arbeitsgericht Wesel, 2012-01-11, 4 BV 36/11

4 BV 36/11Arbeitsgericht11.01.2012

Regest

1. Richtiger Adressat der Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung ist auch bei delegierter Zuständigkeit der Gesamtbetriebsrat. 2. Dies gilt auch bei bloßer Abschlusskompetenz.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Wesel — 4 BV 36/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-11

Aktenzeichen: 4 BV 36/11

ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2012:0111.4BV36.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 50 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG.

Leitsätze

  1. Richtiger Adressat der Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung ist auch bei delegierter Zuständigkeit der Gesamtbetriebsrat.

  2. Dies gilt auch bei bloßer Abschlusskompetenz.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.