4 BV 36/11•Arbeitsgericht Wesel, 2012-01-11, 4 BV 36/11
Arbeitsgericht Wesel, 2012-01-11, 4 BV 36/11
4 BV 36/11Arbeitsgericht11.01.2012
Regest
1. Richtiger Adressat der Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung ist auch bei delegierter Zuständigkeit der Gesamtbetriebsrat. 2. Dies gilt auch bei bloßer Abschlusskompetenz.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Wesel — 4 BV 36/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-11
Aktenzeichen: 4 BV 36/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2012:0111.4BV36.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 50 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG.
Leitsätze
-
Richtiger Adressat der Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung ist auch bei delegierter Zuständigkeit der Gesamtbetriebsrat.
-
Dies gilt auch bei bloßer Abschlusskompetenz.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
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