Arbeitsgericht Wesel, 2015-06-10, 3 Ca 1927/14

3 Ca 1927/14Arbeitsgericht10.06.2015

Regest

Orientierungssatz: Einzelfallentscheidung auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt (noch) geltenden Rechtslage und den im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Unterschieden in der Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof. Leitsätze: 1. Auch in Fällen kongruenter Deckung stehen Rückforderungsansprüchen im Hinblick auf Arbeitsentgeltzahlungen des Schuldners in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO entgegen. 2. Die erkennende Kammer geht im Hinblick auf die Unmittelbarkeit von Leistung und Gegenleistung im Rahmen des § 142 InsO davon aus, dass es bei einer Zahlung von Arbeitsvergütung zwei Monate nach Erbringung der Arbeitsleistung an einer Unmittelbarkeit des Leistungsaustauschs fehlt. 3. Einzelfallentscheidung zu subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gegenüber der Ehefrau des insolventen Schuldners, die als Bürokauffrau bei diesem beschäftigt gewesen ist. Allein die Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründet noch keine Kenntnis eines etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Wesel — 3 Ca 1927/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-06-10

Aktenzeichen: 3 Ca 1927/14

ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2015:0610.3CA1927.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: §§ 130 Abs. 1 Nr. 1; 131 Abs. 1 Nr. 2; 133 Abs. 1; 142; 143 Abs. 1 InsO; § 850c ZPO

Leitsätze

Orientierungssatz: Einzelfallentscheidung auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt (noch) geltenden Rechtslage und den im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Unterschieden in der Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof.

Leitsätze: 1. Auch in Fällen kongruenter Deckung stehen Rückforderungsansprüchen im Hinblick auf Arbeitsentgeltzahlungen des Schuldners in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO entgegen.

Die erkennende Kammer geht im Hinblick auf die Unmittelbarkeit von Leistung und Gegenleistung im Rahmen des § 142 InsO davon aus, dass es bei einer Zahlung von Arbeitsvergütung zwei Monate nach Erbringung der Arbeitsleistung an einer Unmittelbarkeit des Leistungsaustauschs fehlt.

Einzelfallentscheidung zu subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gegenüber der Ehefrau des insolventen Schuldners, die als Bürokauffrau bei diesem beschäftigt gewesen ist. Allein die Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründet noch keine Kenntnis eines etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners.

Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.067,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2012 zu zahlen.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln.

4.Streitwert: 4.204,10 €

5.Die Berufung wird zugelassen.

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