Anwaltsgerichtshof NRW, 2003-11-07, 2 ZU 10/03

2 ZU 10/03Übriges Gericht07.11.2003

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 ZU 10/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-11-07

Aktenzeichen: 2 ZU 10/03

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2003:1107.2ZU10.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshof

Tenor

Die belehrenden Hinweise der Antragsgegnerin vom 22.07.2003 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Antragstellern entstandenen notwendigen Auslagen werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Der Geschäftswert wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

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