1 ZU 18/05•Anwaltsgerichtshof NRW, 2005-06-17, 1 ZU 18/05
Anwaltsgerichtshof NRW, 2005-06-17, 1 ZU 18/05
1 ZU 18/05Übriges Gericht17.06.2005
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 ZU 18/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-06-17
Aktenzeichen: 1 ZU 18/05
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2005:0617.1ZU18.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Tenor
1.)
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.12.04 wird aufgehoben.
2.)
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller die Befugnis zu erteilen, die Bezeichnung Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu führen.
3.)
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
4.)
Der Geschäftswert wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt.
5.)
Die sofortige Beschwerde wird zugelassen.
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