Anwaltsgerichtshof NRW, 2005-08-06, 1 ZU 46/04

1 ZU 46/04Übriges Gericht06.08.2005

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 ZU 46/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-08-06

Aktenzeichen: 1 ZU 46/04

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2005:0806.1ZU46.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs

Tenor

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.03.2004 wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller die Führung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu gestatten.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die sofortige Beschwerde wird zugelassen.

Der Geschäftswert wird auf EUR 12.500,00 festgesetzt.

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