1 ZU 46/04•Anwaltsgerichtshof NRW, 2005-08-06, 1 ZU 46/04
Anwaltsgerichtshof NRW, 2005-08-06, 1 ZU 46/04
1 ZU 46/04Übriges Gericht06.08.2005
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 ZU 46/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-08-06
Aktenzeichen: 1 ZU 46/04
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2005:0806.1ZU46.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Tenor
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.03.2004 wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller die Führung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu gestatten.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Die sofortige Beschwerde wird zugelassen.
Der Geschäftswert wird auf EUR 12.500,00 festgesetzt.
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