2 AGH 1-15 u. 17-35/10•Anwaltsgerichtshof NRW, 2011-03-04, 2 AGH 1-15 u. 17-35/10
Anwaltsgerichtshof NRW, 2011-03-04, 2 AGH 1-15 u. 17-35/10
2 AGH 1-15 u. 17-35/10Übriges Gericht04.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 1-15 u. 17-35/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-04
Aktenzeichen: 2 AGH 1-15 u. 17-35/10
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2011:0304.2AGH1.15U17.35.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Tenor
Die Klagen gegen den belehrenden Hinweis der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 07.12.2009 werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Berufung an den Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Der Gegenstandswert wird vor Verbindung der Klagen auf jeweils 5.000,-- € und nach Verbindung auf insgesamt 75.000,-- € festgesetzt.
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