Anwaltsgerichtshof NRW, 2012-09-07, 2 AGH 24/11

2 AGH 24/11Übriges Gericht07.09.2012

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 24/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-07

Aktenzeichen: 2 AGH 24/11

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2012:0907.2AGH24.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht befugt ist, die „Administration“ von Ausbildungsverhältnissen von Rechtsanwaltsfachangestellten, an denen der Kläger beteiligt ist, an die Anwaltsvereine Bonn und/oder Köln zu übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,- € festgesetzt.

Die Berufung wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.