2 AGH 24/11•Anwaltsgerichtshof NRW, 2012-09-07, 2 AGH 24/11
Anwaltsgerichtshof NRW, 2012-09-07, 2 AGH 24/11
2 AGH 24/11Übriges Gericht07.09.2012
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 24/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-09-07
Aktenzeichen: 2 AGH 24/11
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2012:0907.2AGH24.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht befugt ist, die „Administration“ von Ausbildungsverhältnissen von Rechtsanwaltsfachangestellten, an denen der Kläger beteiligt ist, an die Anwaltsvereine Bonn und/oder Köln zu übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000,- € festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
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