Anwaltsgerichtshof NRW, 2013-03-15, 1 AGH 45/12

1 AGH 45/12Übriges Gericht15.03.2013

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 45/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-15

Aktenzeichen: 1 AGH 45/12

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2013:0315.1AGH45.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Klageverfahrens und des Antragsverfahrens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert wird auf € 60.000,00 festgesetzt.

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