Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-05-08, 1 AGH 9/15

1 AGH 9/15Übriges Gericht08.05.2015

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 9/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-05-08

Aktenzeichen: 1 AGH 9/15

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0508.1AGH9.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Klägers gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch den Bescheid vom 11.02.2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.

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