2 AGH 20/14•Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-08-14, 2 AGH 20/14
Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-08-14, 2 AGH 20/14
2 AGH 20/14Übriges Gericht14.08.2015
Regest
Gegen einen wegen versuchten Prozessbetruges rechtskräftig verurteilten Rechtsanwalt kann die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen - vorliegend die Verhängung einer Geldbuße von 500 Euro - erforderlich sein, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner anwaltlichen Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren.
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 20/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-14
Aktenzeichen: 2 AGH 20/14
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0814.2AGH20.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Normen: §§ 263, 22, 23 StGB, 138, 322 ZPO, 43 BRAO
Leitsätze
Gegen einen wegen versuchten Prozessbetruges rechtskräftig verurteilten Rechtsanwalt kann die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen - vorliegend die Verhängung einer Geldbuße von 500 Euro - erforderlich sein, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner anwaltlichen Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren.
Tenor
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Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil der 2. Kammer des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 17.11.2014 (3 EV 189/11) wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldbuße auf 500 € herabgesetzt wird.
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Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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