Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-08-14, 2 AGH 20/14

2 AGH 20/14Übriges Gericht14.08.2015

Regest

Gegen einen wegen versuchten Prozessbetruges rechtskräftig verurteilten Rechtsanwalt kann die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen - vorliegend die Verhängung einer Geldbuße von 500 Euro - erforderlich sein, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner anwaltlichen Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren.

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 20/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-14

Aktenzeichen: 2 AGH 20/14

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0814.2AGH20.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs

Normen: §§ 263, 22, 23 StGB, 138, 322 ZPO, 43 BRAO

Leitsätze

Gegen einen wegen versuchten Prozessbetruges rechtskräftig verurteilten Rechtsanwalt kann die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen - vorliegend die Verhängung einer Geldbuße von 500 Euro - erforderlich sein, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner anwaltlichen Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren.

Tenor

  1. Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil der 2. Kammer des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 17.11.2014 (3 EV 189/11) wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldbuße auf 500 € herabgesetzt wird.

  2. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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