Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-08-14, 2 AGH 5/15

2 AGH 5/15Übriges Gericht14.08.2015

Regest

Zur Kostenentscheidung nach der Erledigung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung eines Zwangsgeldes durch die Rechtsanwaltskammer.

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 5/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-14

Aktenzeichen: 2 AGH 5/15

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0814.2AGH5.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes

Normen: §§ 56 Abs. 1, 197, 197a BRAO, 464 StPO

Leitsätze

Zur Kostenentscheidung nach der Erledigung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung eines Zwangsgeldes durch die Rechtsanwaltskammer.

Tenor

Das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung eines Zwangsgeldes durch die Antragsgegnerin ist erledigt und wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 1000,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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