1 AGH 26/15•Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-08-21, 1 AGH 26/15
Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-08-21, 1 AGH 26/15
1 AGH 26/15Übriges Gericht21.08.2015
Regest
Zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, und zur Vermutung für den Vermögensverfall. Außerdem zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klageerhebung gegen einen Widerrufsbescheid.
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 26/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-21
Aktenzeichen: 1 AGH 26/15
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0821.1AGH26.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Normen: §§ 14 II Nr. 7 BRAO, 80 V VwGO, 112c BRAO
Leitsätze
Zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, und zur Vermutung für den Vermögensverfall. Außerdem zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klageerhebung gegen einen Widerrufsbescheid.
Tenor
1.)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
2.)
Die aufschiebende Wirkung der Klageerhebung wird wiederherge-stellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Geschäftswert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
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