1 AGH 4/15•Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-08-21, 1 AGH 4/15
Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-08-21, 1 AGH 4/15
1 AGH 4/15Übriges Gericht21.08.2015
Regest
Die nach Eintritt der Bestandskraft einer Widerrufsverfügung vom ehemaligen Rechtsanwalt erhobene Anfechtungsklage ist zum Einen verfristet und zum Anderen auch deswegen unzulässig, weil der ehemalige Rechtsanwalt mit der Bestandskraft der Widerrufsverfügung nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist und sich deshalb vor dem Anwaltsgerichtshof auch nicht mehr selbst vertreten kann.
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 4/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-21
Aktenzeichen: 1 AGH 4/15
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0821.1AGH4.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Normen: §§ 14 II Nr. 9 BRAO, 112c BRAO, 67 IV VwGO
Leitsätze
Die nach Eintritt der Bestandskraft einer Widerrufsverfügung vom ehemaligen Rechtsanwalt erhobene Anfechtungsklage ist zum Einen verfristet und zum Anderen auch deswegen unzulässig, weil der ehemalige Rechtsanwalt mit der Bestandskraft der Widerrufsverfügung nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist und sich deshalb vor dem Anwaltsgerichtshof auch nicht mehr selbst vertreten kann.
Tenor
Die Klage wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
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