Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-09-11, 1 AGH 20/15

1 AGH 20/15Übriges Gericht11.09.2015

Regest

Die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung ist zu widerrufen, wenn der Anwalt seiner gesetzlichen Fortbildungspflicht nicht genügt. Die in einem Jahr unterbliebene Fortbildung kann im Folgejahr nicht nachgeholt werden. Bei der Wertung einer wissenschaftlichen Publikation als kalenderjährliche Fortbildungsmaßnahme kommt es vorrangig nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung, sondern auf den der Ausarbeitung des Beitrages an.

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 20/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-11

Aktenzeichen: 1 AGH 20/15

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0911.1AGH20.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs

Normen: § 15 FAO

Leitsätze

Die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung ist zu widerrufen, wenn der Anwalt seiner gesetzlichen Fortbildungspflicht nicht genügt. Die in einem Jahr unterbliebene Fortbildung kann im Folgejahr nicht nachgeholt werden. Bei der Wertung einer wissenschaftlichen Publikation als kalenderjährliche Fortbildungsmaßnahme kommt es vorrangig nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung, sondern auf den der Ausarbeitung des Beitrages an.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Geschäftswert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.

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