1 AGH 47/15•Anwaltsgerichtshof NRW, 2016-01-22, 1 AGH 47/15
Anwaltsgerichtshof NRW, 2016-01-22, 1 AGH 47/15
1 AGH 47/15Übriges Gericht22.01.2016
Regest
Der von einem Rechtsanwalt mit rechtswidrigem Verwaltungshandeln begründete Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsanwaltskammer ist im Wege der Amtshaftungsklage vor den ordentlichen Gerichten gerichtlich geltend zu machen. Eine neben der Amtshaftungsklage beim Anwaltsgericht erhobene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns kann mangels Feststellungsinteresse unzulässig sein.
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 47/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-01-22
Aktenzeichen: 1 AGH 47/15
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2016:0122.1AGH47.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Normen: § 839 BGB, Art. 34 GG; §§ 40 II, 43 VwGO
Leitsätze
Der von einem Rechtsanwalt mit rechtswidrigem Verwaltungshandeln begründete Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsanwaltskammer ist im Wege der Amtshaftungsklage vor den ordentlichen Gerichten gerichtlich geltend zu machen. Eine neben der Amtshaftungsklage beim Anwaltsgericht erhobene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns kann mangels Feststellungsinteresse unzulässig sein.
Tenor
1.)
Das Verfahren wird hinsichtlich des Klageantrages zu 2. (Kostenauferlegung für anwaltliche Vertretung im Verfahren vor der Beklagten) abgetrennt und insoweit an das zuständige Landgericht L verwiesen.
2.)
Im Übrigen (Klageantrag zu 1.) wird die Klage als unzulässig verworfen.
3.)
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4.)
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5.)
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Klageantrag zu 1.) 361,76 Euro.
Klageantrag zu 2.) 452,20 Euro.
insgesamt: 452,20 Euro.
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