1 AGH 44/15•Anwaltsgerichtshof NRW, 2016-10-28, 1 AGH 44/15
Anwaltsgerichtshof NRW, 2016-10-28, 1 AGH 44/15
1 AGH 44/15Übriges Gericht28.10.2016
Regest
Eine Rechtsanwaltskammer kann die gemäß § 29 a Abs. 2 S. 1 BRAO erteilte Befreiung eines Kammermitglieds von der Pflicht, in ihrem Bezirk eine Kanzlei zu unterhalten, widerrufen, wenn der befreite Rechtsanwalt entgegen § 30 Abs. 1 BRAO keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt.
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 44/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-10-28
Aktenzeichen: 1 AGH 44/15
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2016:1028.1AGH44.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Normen: §§ 27, 29a, 30 BRAO
Leitsätze
Eine Rechtsanwaltskammer kann die gemäß § 29 a Abs. 2 S. 1 BRAO erteilte Befreiung eines Kammermitglieds von der Pflicht, in ihrem Bezirk eine Kanzlei zu unterhalten, widerrufen, wenn der befreite Rechtsanwalt entgegen § 30 Abs. 1 BRAO keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt.
Tenor
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- Die Klage wird abgewiesen.
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- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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- Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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- Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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