Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-03-03, 2 AGH 14/16

2 AGH 14/16Übriges Gericht03.03.2017

Regest

Entscheidet das Anwaltsgericht in erster Instanz über den Einspruch gegen einen Rügebescheid durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer, kann der Beschluss des Anwaltsgerichts gemäß § 74a Abs. 3 Satz 4 BRAO auch dann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen von ihm gerügten Grundrechtsverstoß „den Rechtsweg ausschöpfen“ will.

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 14/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-03

Aktenzeichen: 2 AGH 14/16

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0303.2AGH14.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes

Normen: §§ 74a BRAO, 304 StPO

Leitsätze

Entscheidet das Anwaltsgericht in erster Instanz über den Einspruch gegen einen Rügebescheid durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer, kann der Beschluss des Anwaltsgerichts gemäß § 74a Abs. 3 Satz 4 BRAO auch dann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen von ihm gerügten Grundrechtsverstoß „den Rechtsweg ausschöpfen“ will.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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