2 AGH 14/16•Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-03-03, 2 AGH 14/16
Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-03-03, 2 AGH 14/16
2 AGH 14/16Übriges Gericht03.03.2017
Regest
Entscheidet das Anwaltsgericht in erster Instanz über den Einspruch gegen einen Rügebescheid durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer, kann der Beschluss des Anwaltsgerichts gemäß § 74a Abs. 3 Satz 4 BRAO auch dann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen von ihm gerügten Grundrechtsverstoß „den Rechtsweg ausschöpfen“ will.
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 14/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-03
Aktenzeichen: 2 AGH 14/16
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0303.2AGH14.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Normen: §§ 74a BRAO, 304 StPO
Leitsätze
Entscheidet das Anwaltsgericht in erster Instanz über den Einspruch gegen einen Rügebescheid durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer, kann der Beschluss des Anwaltsgerichts gemäß § 74a Abs. 3 Satz 4 BRAO auch dann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen von ihm gerügten Grundrechtsverstoß „den Rechtsweg ausschöpfen“ will.
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.