2 AGH 16/16•Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-04-07, 2 AGH 16/16
Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-04-07, 2 AGH 16/16
2 AGH 16/16Übriges Gericht07.04.2017
Regest
Ein Rechtsanwalt, der sich in berufsrechtlichen Verfahren - hierzu gehört auch das Einspruchs- und Rügeverfahren - selbst vertritt, hat im Falle des Obsiegens keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen für die eigene Anwaltstätigkeit.
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 16/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-04-07
Aktenzeichen: 2 AGH 16/16
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0407.2AGH16.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Normen: §§ 74, 74a BRAO
Leitsätze
Ein Rechtsanwalt, der sich in berufsrechtlichen Verfahren - hierzu gehört auch das Einspruchs- und Rügeverfahren - selbst vertritt, hat im Falle des Obsiegens keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen für die eigene Anwaltstätigkeit.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 199 Abs. 2 S. 4 BRAO).
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