2 AGH 18/16•Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-05-12, 2 AGH 18/16
Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-05-12, 2 AGH 18/16
2 AGH 18/16Übriges Gericht12.05.2017
Regest
Zur Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber einer Rechtsanwältin, die ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber der Rechtsanwaltskammer nicht erfüllt hat, ohne sich auf ein Recht zur Auskunftsverweigerung zu berufen.
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 18/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-12
Aktenzeichen: 2 AGH 18/16
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0512.2AGH18.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen
Normen: §§ 56 BRAO
Leitsätze
Zur Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber einer Rechtsanwältin, die ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber der Rechtsanwaltskammer nicht erfüllt hat, ohne sich auf ein Recht zur Auskunftsverweigerung zu berufen.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zwangsgeldfestsetzung der Antragsgegnerin vom 07.09.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Geschäftswert wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
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