1 AGH 28/16•Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-05-19, 1 AGH 28/16
Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-05-19, 1 AGH 28/16
1 AGH 28/16Übriges Gericht19.05.2017
Regest
Eine im als "Director Corporate Development" bei einem Softwareunternehmen tätige Volljuristin kann aufgrund eines rechtlichen Schwerpunktes ihrer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen sein.
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 28/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-19
Aktenzeichen: 1 AGH 28/16
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0519.1AGH28.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Normen: §§ 46, 46a BRAO
Leitsätze
Eine im als "Director Corporate Development" bei einem Softwareunternehmen tätige Volljuristin kann aufgrund eines rechtlichen Schwerpunktes ihrer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nach-gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Der Geschäftswert wird auf 30.000,-- Euro (25.000,-- + 5.000,-- Euro) festgesetzt.
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